Geschäftsbedingungen der Sysprotec München GmbH
I. Geltung
Einkaufs- und Zahlungsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt. Nachstehende Bedingungen gelten ausschließlich - auch wenn den Bedingungen des Käufers nicht widersprochen wird - für alle Lieferungen, es sei denn, dass abweichende Bedingungen schriftlich vereinbart worden sind.
II. Angebot und Abschluss
Alle Angebote sind unverbindlich hinsichtlich Preis- und Lieferungsmöglichkeit. Mündliche, telefonische und durch Vertreter getroffene Vereinbarungen erlangen erst Gültigkeit, wenn sie durch den Verkäufer schriftlich bestätigt sind. Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit von Abbildungen, Zeichnungen, Angaben von technischen Daten und elektrischen Werten.
III. Lieferfristen und Teillieferungen
Teillieferungen sind zulässig. Unvorhergesehene Lieferungshindernisse wie Fälle höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder in dem des Vorlieferanten, Transportschwierigkeiten usw. berechtigen den Verkäufer, die Lieferungsverpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben. Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers beruhen.
IV. Versand und Lieferung
Der Mindestauftragswert für Versandlieferung beträgt 50,00 EURO. Bei Kleinlieferungen für Bestellungen unter Mindestauftragswert werden neben Verpackungs- und Versandkosten anteilige Bearbeitungskosten in Höhe von 10,00 EURO in Rechnung gestellt. Der Versand erfolgt im Ermessen des Verkäufers und ohne Gewähr für billigste Verfrachtung. Sämtliche Sendungen einschließlich etwaiger Rücksendungen gehen auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft seitens des Verkäufers dem Versand gleich. Bei
Stornierungen von Aufträgen, sowie bei Rücksendungen von Ware zwecks Wiedereinlagerung wird eine Storno- bzw.
Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 10% des Netto-Auftragswertes in Rechnung gestellt.
V. Preise und Zahlung
Die Preise verstehen sich ab Lieferort, falls nicht anderweitig benannt, in EURO. Die Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten und wird gesondert berechnet. Der Rechnungsbetrag ist zahlbar rein netto Kasse. Die Gewährung von Skonti bedarf einer individuellen Absprache zwischen Käufer und Verkäufer. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber, letztere nur auf Grund besonderer Vereinbarungen, akzeptiert. Wechselkosten und Diskontspesen nach den Sätzen der Privatbanken gehen zu Lasten des Käufers. Zahlungen gelten erst als an dem Tag geleistet, an welchem der Verkäufer über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen kann. Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung seitens des Käufers mit irgendwelchen Gegenansprüchen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden gegen den Verkäufer statthaft. Zahlungen an Angestellte oder Reisevertreter sind nur gültig, wenn diese Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen haben. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrage verpflichtet. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten sofort fällig, und der Verkäufer kann für die noch ausstehenden Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles Barzahlung vor Ablieferung der Ware verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs sowie Nachsuchung eines Vergleichs seitens des Käufers.
VI. Fälligkeit und Verzugszinsen
Fälligkeit und Verzugszinsen richten sich nach §284 Abs. 111,288 Abs. I BGB. Wir sind berechtigt den Käufer vor Ablauf von 21 Tagen in Verzug zu setzen.
VII. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns an den von uns gelieferten Waren das Eigentum vor bis zur Erfüllung sämtlicher, uns gegen den Besteller zustehender Ansprüche. Erfolgen Zugriffe dritter Personen, so ist uns dies unverzüglich mitzuteilen. Eine Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet und nur unter der Bedingung, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser den Preis vollständig bezahlt hat. Für den Fall des Wiederverkaufs tritt der Besteller/Käufer schon mit Abschluss des Geschäfts mit uns eine künftige Kaufpreisforderung sicherungshalber an uns ab, ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Zugriffe auf die abgetretenen Forderungen bzw. Rechte hat uns der Besteller/Kunde sofort anzuzeigen. Bei Vermischung oder Verarbeitung tritt der Besteller/Kunde ebenfalls seine Eigentums- bzw. seine Miteigentumsrechte an uns ab. Übersteigt der Wert der gegebenen Sicherung unsere Lieferungsforderung um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers/Kunden insoweit zur Rückabtretung verpflichtet. Die obigen Bestimmungen gelten sinngemäß. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller/Kunde. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Kommt der Besteller/Kunde in Zahlungsverzug oder haben sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtert, so ist er verpflichtet, die Ware an uns herauszugeben. Im Falle der Sequestrierung durch einstweilige Verfügung ist der Besteller/Kunde damit einverstanden, wenn der Gerichtsvollzieher uns die Ware in Verwahrung gibt.
VIII. Mängel
Haftung für Mängel wird nur insoweit übernommen, als von Seiten der Lieferwerke Ersatz geleistet wird. Abweichungen für die Garantieübernahme gelten nur, wenn sie vereinbart sind. Der Käufer hat Beanstandungen unverzüglich nach Eintreffen der Ware durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu erheben. Durch nicht rechtzeitig erfolgte Mängelanzeige oder durch eigenmächtig vorgenommene Eingriffe an der Ware wird die Haftung des Lieferanten aufgehoben. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Verkäufer nach seiner Wahl das Recht, entweder die Mängel zu beseitigen, oder die Ware unter Gutschrift des berechneten Betrages zurückzunehmen, oder in angemessener Frist kostenlos Ersatz zu leisten, oder dem Käufer den Minderwert der Ware gutzuschreiben. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der Lieferung von Elektromaterial, elektronischen Bauelementen und Geräten aller Art. Mängel an Teillieferungen berechtigen nicht zur Annullierung des ganzen Auftrages oder anderer erteilter oder noch nicht erledigter Aufträge. Garantie-Reparaturen erfolgen nur an bestimmten vom Verkäufer gelieferten Geräten unter Vorlage der gültigen Garantieunterlagen, der Rechnung und lückenloser Darlegung des Schadensfalles. Kosten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Käufers. Bei allen Einsendungen und Rücksendungen ist der Lieferschein (Packzettel) zurückzusenden. Ergibt sich bei einer zum Zweck der Beanstandung erfolgten Rücksendung von Waren, dass die Beanstandung zu Unrecht erfolgt ist, so ist der Verkäufer berechtigt, nicht nur die Kosten für den Versand, sondern auch eine angemessene Vergütung für die Prüfung der Waren und Bearbeitungskosten zu berechnen.
IX. Reparaturen
Wird vor Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind zu vergüten. Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt im Ermessen der Sysprotec München GmbH. Kosten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Kunden. Auf Ziffer 4 und 5 der Bedingungen wird verwiesen. Auslieferung von Reparaturgeräten erfolgt nur gegen sofortige Barzahlung. Zusätzliche Bedingungen für Reparaturarbeiten:
-
1. Kostenvoranschläge für Reparaturarbeiten sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet werden. Für einen verlangten Kostenvoranschlag ohne anschließende Reparatur werden die entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. Der geprüfte Gegenstand braucht von uns nicht mehr in den ursprünglichen Zustand versetzt zu werden, wenn es technisch und wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
- 2. Wird ein Reparaturauftrag ohne konkrete Fehlerangabe und Kostenbegrenzung erteilt, so können wir unter
Berücksichtigung des Verkehrswertes und der Betriebssicherheit des Reparaturgegenstandes alle Reparaturen durchführen, die wir für die Wiederherstellung für erforderlich halten.
- 3. Werden bei Angabe eines Fehlers durch den Kunden während der Reparatur weitere Mängel festgestellt, so dürfen wir diese ohne besonderen Auftrag beseitigen, wenn dies zur Erhaltung der Betriebssicherheit erforderlich ist und die Aufwendungen im Verhältnis zu den Kosten des Hauptauftrages geringfügig sind.
- 4. Wird der beanstandete Fehler bei der Prüfung nicht festgestellt, ist ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen oder wurde der Auftrag während der Ausführung zurückgezogen, so werden dem Auftraggeber die entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. Gleiches gilt dann, wenn ein Kunde zum vereinbarten Termin für Reparaturarbeiten nicht angetroffen wurde.
- 5. Es liegt in unserem Ermessen, ob eine Reparatur in eigener oder in fremder Werkstatt vorgenommen wird.
- 6. Die Aushändigung des Reparaturgegenstandes erfolgt gegen Vorlage der Auftragsbestätigung oder des Abholscheins.
- 7. Werden reparierte Geräte nicht innerhalb von 4 Wochen nach der Abholaufforderung abgeholt, so wird die Abholung beim Kunden abgemahnt. Von diesem Zeitpunkt an kann die Sysprotec München GmbH vom Ablauf der Frist an ein angemessenes Lagergeld verlangen.
- 8. Auf die Gewährleistung finden die Bestimmungen unter VII. und IX. entsprechende Anwendung.
- 9. Kosten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
X. Garantie
Unsere Garantie erstreckt sich auf Mängel, die auf Material- und Fertigungsfehler zurückzuführen sind. Für den
Liefergegenstand übernehmen wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche - auch Folgeschäden - nachstehende Gewährleistungen. Alle diejenigen Teile werden unentgeltlich nach unserer Wahl entweder ausgebessert oder neu geliefert, die innerhalb von 6 Monaten, vom Tage des Verkaufs an den Endverbraucher ab gerechnet, infolge eines nachweisbar vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Werkstoffe oder mangelhafter Ausführung - unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Die Garantiezeit endet jedoch spätestens 12 Monate nach dem Tage unserer Lieferung. Teile, die ersetzt werden sollen, sind porto- und frachtfrei an uns einzusenden. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
Der Gewährleistungsanspruch entfällt, wenn
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- a) er nicht unverzüglich nach Feststellung des Mangels bei uns schriftlich geltend gemacht wird,
- b) der Käufer die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen nicht erfüllt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt,
- c) der Liefergegenstand von Dritten oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist,
und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht,
- d) der Käufer unsere Vorschriften über die Behandlung des Liefergegenstandes nicht befolgt,
- e) Verschleiß oder Beschädigung auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist,
- f) der Käufer uns nicht die angemessene Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen gewährt.
Eine über vorstehende Gewähr hinausgehende Haftung wird - auch für Folgeschäden - nicht übernommen. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nur, wenn wir zur Behebung des Mangels nicht in der Lage sind. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haften wir in gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch nur bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist.
XI. Rücksendungen
Vor jeder Rücklieferung ist es unbedingt erforderlich, mit uns Kontakt aufzunehmen, um eine Rücksendenummer zugeteilt zu bekommen. Waren können nur in der Original-Versandverpackung unter Berücksichtigung der Wiedereinlagerungsgebühr entgegen genommen werden. Alle Rücksendungen, auch die von Reparaturen, haben frei Haus zu erfolgen, unfrei verschickte Ware wird automatisch zu Ihren Lasten an Sie zurückgesandt. Jeder Rücksendung ist ein Lieferschein beizufügen.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck- und Wechsel klagen gilt der Sitz der verkaufenden Firma, und im Falle einer zum Zweck des Inkassos erfolgten Abtretung an eine InkassosteIle der Sitz dieser InkassosteIle. Sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien richten sich nach deutschem Recht.
XIII. Schlussbestimmung
Vorstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen treten mit ihrem Erscheinen in Kraft und gelten - auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen ist - für alle Lieferungen, es sei denn, dass hiervon abweichende Bedingungen schriftlich vereinbart worden sind. Soweit nicht anders schriftlich festgelegt gelten neben diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen die gesetzlichen Bestimmungen. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der Übrigen. Gemäß Datenschutzgesetz wird darauf hingewiesen, dass Daten aus Geschäftsvorgängen in der Datenverarbeitungsanlage des Verkäufers abgespeichert werden.
Sysprotec München GmbH
Oberhaching, Dezember 2012